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Einleitung:
Im Verkehrszentralregister waren im ersten Halbjahr 2006 8.359.101 sogenannte „Verkehrssünder“ registriert, d. h. Personen, die aufgrund von Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Diese Zahl allein verdeutlicht, dass der Straßenverkehr keineswegs in strenger Ordnung verläuft und dass Verhaltensauffälligkeiten von Verkehrsteilnehmern keine seltene Ausnahme sind. Die Tendenz, Verkehrsvorschriften zu missachten, kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere, wenn die Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit dem Genuss bzw. Missbrauch von psychotropen Drogen stehen. Die begangenen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten können zu schweren Verkehrsunfällen führen, die Verletzungen – auch tödliche – zur Folge haben.
Daher wird angestrebt, die Anzahl der Verkehrsdelikte gering zu halten. Ab einer bestimmten Verstoßanzahl oder im Zusammenhang mit der Schwere eines einzelnen Verstoßes haben wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zur Folge, dass die Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde oder durch das Gericht entzogen wird. Die Maßnahme gründet auf der Überlegung, dass dem Verkehrsteilnehmer eine wesentliche (dauerhafte) Eigenschaft fehlt - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz sieht in diesem Zusammenhang vor (§ 2 Abs. 4): „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat“.
Der Begriff „Fahreignung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel wird - mit wenigen Ausnahmen - angenommen, dass jeder Führerscheinbewerber zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Im Falle wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr können Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen, die derlei Auffälligkeiten gezeigt hat. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht unter § 3 die Einschränkung und Entziehung der Zulassung im Falle der Ungeeignetheit des Kraftfahrers vor: „(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen“. § 11 lautet ferner:
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, 2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, 3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt worden sind, 4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder 5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.
Im Jahr 2005 wurden im Rahmen von Maßnahmen der Gerichte und Verwaltungsbehörden 141.242 allgemeine Fahrerlaubnisse entzogen. Die Gründe für einen Führerscheinentzug können folgende sein: Trunkenheit (einmalige Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss), Punkte (mehr als 18 Punkte in der „Verkehrssünderkartei“), Zuwiderhandlungen im Laufe der Probezeit bei Führerscheinneulingen, mit Betäubungsmitteln/Arzneimitteln in Zusammenhang stehende Gründe (eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Betäubungsmitteln bzw. Arzneimitteln wurde festgestellt), Zweifel an der Fahreignung wegen Cannabiskonsums oder Straftaten (erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Strafvorschriften, die Zweifel an der Fahreignung begründen).
Wurde von den zuständigen Stellen eine Fahrerlaubnis entzogen, wird geprüft, ob die Zweifel an der Fahreignung weiterhin bestehen oder ob die Fahrerlaubnis ggf. erneut erteilt werden kann. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann ermittelt werden, ob auffällig gewordene Kraftfahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind bzw. können Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden. Die Möglichkeit dieser verkehrspsychologischen Diagnostikmaßnahme ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Die medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund oft „Idiotentest“ genannt, bietet den Betroffenen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Zweifel der zuständigen Stelle, die auf zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten beruhen, nicht begründet waren oder nicht mehr bestehen. Für die diagnostische Tätigkeit der medizinisch-psychologischen Gutachter wurden Richtlinien entwickelt, die „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“. Diese erleichtern die Zusammenstellung aller wichtigen, die Eignung ausschließenden oder einschränkenden Merkmale und dienen als Argumentationshilfe.
Die möglichen zugrundeliegenden psychologischen Fragestellungen sind im Allgemeinen folgende: Alkohol, illegale Drogen und Punkte. Alkohol- und Drogenabhängigkeit sind grundsätzlich mit einer Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar. Im Falle eines Abusus ist die Frage zu klären, ob der Verkehrsteilnehmer in der Lage ist oder sein wird, seinen Alkoholkonsum einzuschränken oder gänzlich darauf zu verzichten, d. h. ob der Verkehrsteilnehmer imstande sein wird, die Substanz nicht mehr missbräuchlich zu verwenden und am Straßenverkehr frei von einem Alkohol- oder Drogeneinfluss teilzunehmen. Im Rahmen der Begutachtung soll festgestellt werden, ob der begutachtete Verkehrsteilnehmer sein Verhalten dauerhaft in einer Form verändert hat, dass ein erneutes Auffallen unwahrscheinlich ist. Anders als in der Vergangenheit hat sich gegenwärtig die Ansicht durchgesetzt, dass nicht stabile Dispositionen, etwa Persönlichkeitsmerkmale oder Leistungsdefizite, sondern vielmehr modifizierbare Verhaltensmerkmale entscheidend sind.
Auf eine Beschreibung des genauen Gegenstandes der Begutachtung wird an dieser Stelle verzichtet, da der Gegenstand dieser Untersuchung nicht die Begutachtung, sondern die psychologische Intervention, konkret die verkehrspsychologische Therapie ist.
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